I.
Aufgaben eines Au pairs
Die täglichen Aufgaben
eines Au pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der
Eigen-art und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au pair bei
sich aufgenommen hat.
Zum
Alltag eines Au pairs gehört im Allgemeinen:
• Leichte Hausarbeiten zu
verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu
halten sowie die Wäsche waschen und bügeln;
• das Frühstück und
einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
• die jüngeren Kinder zu
betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den
Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen
zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
• das Haus bzw. die
Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.
Nicht zu den Aufgaben
eines Au pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung
pflege-bedürftiger Familienangehöriger).
II.
Rechte und Pflichten
Das „Europäische Abkommen
über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die
Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale
Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und
des Au pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik
Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach
verfahren. Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland
schon seit vielen Jahren kennt, ge-wisse Gepflogenheiten:
•
Dauer des
Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis
muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfas-sen.
Eine erneute Beschäftigung als Au pair ist nicht möglich, auch wenn
die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Arbeits- und Freizeit
Die Aufgaben im Haushalt
(einschließlich Babysitting) dürfen das Au pair grundsätzlich nicht
mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch
nehmen. Soll diese Zeit-dauer aus besonderem Anlass überschritten
werden, so bedarf dies einer vorherigen Abspra-che. Die Überstunden
müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt
werden, dass das Au pair die übertragenen Aufgaben in angemessener
Zeit erledigt. Die Er-ledigung privater Angelegenheiten (z. B. das
Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zim-mers) zählt nicht als
Hausarbeitszeit.
Die
Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen
Gewohnheiten und Bedürf-nissen der Familie. Eine gewisse
Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.
Dem Au
pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht
notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss
jedoch frei sein). Außerdem sind min-destens 4 freie Abende pro
Woche zu gewähren.
•
Erholungsurlaub
Wird
ein Au pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht
ihm ein bezahlter Erho-lungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten
für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen.
Fährt
die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au pair mit.
In diesem Fall muss das Au pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben
und Verpflichtungen übernehmen (z.B. Betreuung der Kinder usw.). Ein
Familienurlaub zählt aber für ein Au pair nur dann als eigener
Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden
müssen und keine An-wesenheitspflicht besteht. Fährt das Au pair
nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäf-tigung bei einer
anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
•
Sprachkurs
Jedem
Au pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem
Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig
anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des
Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das Au pair jedoch
selbst auf-kommen.
Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft und
Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt.
Grundsätzlich steht dem Au pair ein eigenes Zimmer innerhalb der
Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen
Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die
Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht,
sollte dies in der Bewerbung angegeben werden.
•
Taschengeld und
Reisekosten
Ziel und Zweck
eines
Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse
(ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des
Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes.
Ein Au pair erhält daher
keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein
soge-nanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat,
unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An-
und Rückreise trägt in der Regel das Au pair.
•
Kranken- und
Unfallversicherung, Schwangerschaft
Auf jeden Fall muss für
das Au pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der
Krank-heit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls
abgeschlossen werden. Alle Versiche-rungsbeiträge gehen zu Lasten
der Familie.
•
Auflösung des
Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis
endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine
Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor
Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im ge-genseitigen Einvernehmen
gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen
sich beide Seiten darauf, dass das Au pair so lange bleibt, bis es
eine andere Gastfamilie ge-funden hat. Liegt ein schwerwiegender
Grund vor, kann das Au-pair-Verhältnis fristlos gekün-digt werden.
Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass
man sich nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt;
der erste „Kulturschock“ (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens-
und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfah-rungsgemäß nach
kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben
nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie
möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst
objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Sei-ten annehmbare
Lösung zu finden.
III.
Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung
Das Mindestalter für Au
pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) beträgt
18 Jahre, bei Au pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17
Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Bei
Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete
Bewerber(innen) können zugelassen wer-den.
Es wird erwartet, dass das
Au pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt
werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des
Gemeinsamen Europäischen Refe-renzrahmens entsprechen.
Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre
Bewerbungsunterla-gen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig
und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes
Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele
Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines
Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.
Besteht zwischen der
Gastfamilie und dem Au pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll
keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden.
Bei der Vermittlung wird
die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin
bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot
an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im
Allgemeinen groß.
Bei Bewerber(innen) aus
Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den
EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Beschäftigung von Au
pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen
Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und wenigstens ein
erwachsenes Familienmitglied die deut-sche Staatsangehörigkeit bzw.
die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
besitzen.
Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der
Europäischen Gemeinschaft für das Au pair oder die in Deutschland
lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder
der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.
Au-pair-Agenturen mit Sitz
in Deutschland dürfen von Au pairs für die Vermittlung eine
Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der
gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen
nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn
der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au
pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus
den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litau-en, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst
dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die
erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.