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Familien verpflichtungen
 

I. Aufgaben eines Au pairs

Die täglichen Aufgaben eines Au pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigen-art und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au pair bei sich aufgenommen hat.

Zum Alltag eines Au pairs gehört im Allgemeinen:

• Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die Wäsche waschen und bügeln;

• das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;

• die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;

• das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.

Nicht zu den Aufgaben eines Au pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflege-bedürftiger Familienangehöriger).

II. Rechte und Pflichten

Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach verfahren. Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, ge-wisse Gepflogenheiten:

Dauer des Au-pair-Verhältnisses

Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfas-sen. Eine erneute Beschäftigung als Au pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.

Arbeits- und Freizeit

Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich Babysitting) dürfen das Au pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeit-dauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Abspra-che. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Er-ledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zim-mers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.

Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürf-nissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.

Dem Au pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind min-destens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.

Erholungsurlaub

Wird ein Au pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erho-lungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen.

Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au pair mit. In diesem Fall muss das Au pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z.B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine An-wesenheitspflicht besteht. Fährt das Au pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäf-tigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.

Sprachkurs

Jedem Au pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das Au pair jedoch selbst auf-kommen.

Unterkunft und Verpflegung Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden.

Taschengeld und Reisekosten Ziel und Zweck   eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes.

Ein Au pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein soge-nanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au pair.

Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft

Auf jeden Fall muss für das Au pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krank-heit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versiche-rungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.

Auflösung des Au-pair-Verhältnisses

Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im ge-genseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie ge-funden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-pair-Verhältnis fristlos gekün-digt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfah-rungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Sei-ten annehmbare Lösung zu finden.

III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Das Mindestalter für Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) beträgt 18 Jahre, bei Au pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen wer-den.

Es wird erwartet, dass das Au pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Refe-renzrahmens entsprechen. Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterla-gen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.

Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden.

Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß.

Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Die Beschäftigung von Au pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deut-sche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.

Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.

Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au pairs für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litau-en, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.

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