I.
Aufgaben eines Au pairs
Die täglichen Aufgaben
eines Au pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der
Eigen-art und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au pair bei
sich aufgenommen hat.
Zum
Alltag eines Au pairs gehört im Allgemeinen:
• Leichte Hausarbeiten zu
verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu
halten sowie die Wäsche waschen und bügeln;
• das Frühstück und
einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
• die jüngeren Kinder zu
betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den
Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen
zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
• das Haus bzw. die
Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.
Nicht zu den Aufgaben
eines Au pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung
pflege-bedürftiger Familienangehöriger).
II.
Rechte und Pflichten
Das „Europäische Abkommen
über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die
Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale
Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und
des Au pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik
Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach
verfahren. Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland
schon seit vielen Jahren kennt, ge-wisse Gepflogenheiten:
•
Dauer des
Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis
muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfas-sen.
Eine erneute Beschäftigung als Au pair ist nicht möglich, auch wenn
die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Arbeits- und Freizeit
Die Aufgaben im Haushalt
(einschließlich Babysitting) dürfen das Au pair grundsätzlich nicht
mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch
nehmen. Soll diese Zeit-dauer aus besonderem Anlass überschritten
werden, so bedarf dies einer vorherigen Abspra-che. Die Überstunden
müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt
werden, dass das Au pair die übertragenen Aufgaben in angemessener
Zeit erledigt. Die Er-ledigung privater Angelegenheiten (z. B. das
Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zim-mers) zählt nicht als
Hausarbeitszeit.
Die
Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen
Gewohnheiten und Bedürf-nissen der Familie. Eine gewisse
Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.
Dem Au
pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht
notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss
jedoch frei sein). Außerdem sind min-destens 4 freie Abende pro
Woche zu gewähren.
•
Erholungsurlaub
Wird
ein Au pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht
ihm ein bezahlter Erho-lungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten
für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen.
Fährt
die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au pair mit.
In diesem Fall muss das Au pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben
und Verpflichtungen übernehmen (z.B. Betreuung der Kinder usw.). Ein
Familienurlaub zählt aber für ein Au pair nur dann als eigener
Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden
müssen und keine An-wesenheitspflicht besteht. Fährt das Au pair
nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäf-tigung bei einer
anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
•
Sprachkurs
Jedem
Au pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem
Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig
anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des
Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das Au pair jedoch
selbst auf-kommen.
Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft und
Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt.
Grundsätzlich steht dem Au pair ein eigenes Zimmer innerhalb der
Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen
Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die
Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht,
sollte dies in der Bewerbung angegeben werden.
•
Taschengeld und
Reisekosten
Ziel und Zweck
eines
Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse
(ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des
Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes.
Ein Au pair erhält daher
keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein
soge-nanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat,
unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An-
und Rückreise trägt in der Regel das Au pair.
•
Kranken- und
Unfallversicherung, Schwangerschaft
Auf jeden Fall muss für
das Au pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der
Krank-heit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls
abgeschlossen werden. Alle Versiche-rungsbeiträge gehen zu Lasten
der Familie.
•
Auflösung des
Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis
endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine
Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor
Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im ge-genseitigen Einvernehmen
gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen
sich beide Seiten darauf, dass das Au pair so lange bleibt, bis es
eine andere Gastfamilie ge-funden hat. Liegt ein schwerwiegender
Grund vor, kann das Au-pair-Verhältnis fristlos gekün-digt werden.
Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass
man sich nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt;
der erste „Kulturschock“ (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens-
und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfah-rungsgemäß nach
kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben
nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie
möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst
objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Sei-ten annehmbare
Lösung zu finden.
III.
Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung
Das Mindestalter für Au
pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) beträgt
18 Jahre, bei Au pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17
Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Bei
Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete
Bewerber(innen) können zugelassen wer-den.
Es wird erwartet, dass das
Au pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt
werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des
Gemeinsamen Europäischen Refe-renzrahmens entsprechen.
Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre
Bewerbungsunterla-gen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig
und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes
Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele
Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines
Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.
Besteht zwischen der
Gastfamilie und dem Au pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll
keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden.
Bei der Vermittlung wird
die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin
bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot
an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im
Allgemeinen groß.
Bei Bewerber(innen) aus
Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den
EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Beschäftigung von Au
pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen
Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und wenigstens ein
erwachsenes Familienmitglied die deut-sche Staatsangehörigkeit bzw.
die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
besitzen.
Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der
Europäischen Gemeinschaft für das Au pair oder die in Deutschland
lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder
der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.
Au-pair-Agenturen mit Sitz
in Deutschland dürfen von Au pairs für die Vermittlung eine
Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der
gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen
nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn
der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au
pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus
den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litau-en, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst
dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die
erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.
IV.
Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen
•
Au pairs aus
Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz)
Es wird ein
Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis) benötigt. Der Aufenthaltstitel
muss vor der Ausreise bei der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat)
in Form eines Visums beantragt werden
∗
Das Visum bedarf
der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie
zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit.
Das Visum muss vor
Vollendung des 25. Lebensjahres und sollte zur Vermeidung von
Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass diese
Altersgrenze bis zur Entschei-dung der Ausländerbehörde nicht
überschritten wird.
Maximal 6 Monate nach
Beantragung des Visums ist die Au-pair-Beschäftigung aufzuneh-men.
Die Aufenthaltserlaubnis
wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt
und setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit
voraus. Die Aufent-haltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums bei der
zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die
Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des
Aufenthaltstitels (Vi-sum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich
die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung er-laubt, aufgenommen
werden.
Für
die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein
gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.
Au pairs aus den
EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien
Zur Einreise ist nur ein
gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für
den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass
mitzunehmen.
Nach der Einreise und vor
Vollendung des 25. Lebensjahres muss bei der in Deutschland ört-lich
zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt
werden. Erst nach Er-teilung dieser Erlaubnis darf die
Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden. Der Beginn der
Beschäftigung darf nicht später als 6 Monate nach Erteilung der
Arbeitserlaubnis-EU liegen.
Von der örtlich
zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine
Beschei-nigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
•
Au-pairs aus anderen
EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz
Zur Einreise ist nur ein
gültiger Personalausweis notwendig. Es empfiehlt sich jedoch (für
den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass
mitzunehmen. Von der in Deutschland örtlich zuständigen Melde- bzw.
Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine Arbeitserlaubnis-EU ist nicht erfor-derlich.
V.
Zu guter Letzt
Es empfiehlt sich, nur
eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet,
Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der
Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in
Deutschland auf sich allein gestellt.
Unter dem Dach der
„Gütegemeinschaft Au pair e.V.“ haben sich
Au-pair-Vermittlungsagenturen zusammengeschlossen, deren
Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Neben der
Vermitt-lung durch gewerbliche Vermittlungsagenturen wird die
Au-pair-Vermittlung in Deutschland auch von konfessionellen
Au-pair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen durchgeführt.
In Notfällen
soll zunächst versucht
werden mit der Vermittlungsagentur Kontakt aufzunehmen. Für die
Fälle, in denen das nicht möglich ist, vereinbarte die
Gütegemeinschaft Au pair e.V. mit der Telefonseelsorge, dass deren
Rufnummern für Au pairs zur Verfügung stehen
Notfallhotline: 0800 111 0
111 oder 0800 111 0 222.
Diese
Nummern sind ausschließlich für Notrufe bestimmt.
Bei Verstößen der
Au-pair-Agentur gegen die unter III. angesprochenen
Vergütungsvorschriften kann man sich an die zuständige Agentur für
Arbeit oder an die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit wenden.
Wenn
Sie sich entschlossen haben, als Au pair in die Bundesrepublik
Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie
zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten
und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen
möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die
Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Nehmen Sie
sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal
schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle
Lebenserfahrung zu gewin-nen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in
Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.